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UFI-Code ab 1. Januar 2025 für alle verpflichtend


Spätestens ab 1. Januar 2025 müssen alle Gasflaschen mit UFI-Codes gekennzeichnet werden.

 

Muster eines Bananenaufklebers mit UFI-Code. Der UFI eines bestimmten Gemisches stützt sich auf die Umsatzsteuernummer bzw. einen Unternehmensschlüssel und eine von dem Unternehmen für dieses spezifische Gemisch zugeteilte Formulierungsnummer. Alle Produkte mit demselben UFI-Code müssen die gleiche Zusammensetzung aufweisen. (Bild: DVFG)

 

Laut EU-Chemikalienverordnung CLP sind seit 1. Januar 2021 alle gefährlichen Produkte und Gemische mit einem eindeutigen alphanumerischen Code zu versehen – dem UFI-Code (Unique Formular Identifier). Der 16-stellige Code ist mit einer Datenbank verknüpft, in der Informationen wie Produktzusammensetzung und toxikologische Angaben für die Notfallzentralen hinterlegt sind.

Alle in Verkehr gebrachten Flüssiggasflaschen müssen mit dem UFI-Code gekennzeichnet werden. Für unverpackt in den Verkehr gebrachtes Flüssiggas reicht die Angabe des UFI-Codes im Sicherheitsdatentenblatt.

Für Flüssiggasanbieter, die freiwillig vor dem 31.12.2020 eine erweiterte Produktmeldung an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gemacht haben, wurde die Kennzeichnungsfrist ausgedehnt. Diese Sonderregelung läuft Ende dieses Jahres aus:

Ab dem 1. Januar 2025 ist die Anbringung von UFI-Codes auf Gasflaschen für alle verpflichtend. 

Ausnahme: Flüssiggas, das einem Händler bereits vor dem 1. Januar 2025 bereitgestellt wird, muss nicht (um)etikettiert werden, um den UFI aufzunehmen.

www.dvfg.de

 


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