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Überwachungspläne, CO2-Faktoren, Umsatzsteuer: Gesetzesänderungen im BEHG zum 1.1.2023


Am 28.10.2022 wurde im Bundesrat die Novelle des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) verabschiedet. Die CO2-Abgabe für kohlenstoffhaltige Brenn- und Kraftstoffe steigt langsamer an, als bisher geplant. Der Preis der nationalen Emissionszertifikate nEZ stagniert und beträgt auch im Jahr 2023 weiterhin 30 statt der vorgesehenen 35 Euro. Parallel zur BEHG-Novelle steht die Emissionsberichtsverordnung 2030 vor der Inkraftsetzung. Hier werden wichtige Detaillierungen zu Festbrennstoffen, Standardemissionsfaktoren, Ausnahmetatbeständen sowie zu vereinfachten und Standardüberwachungsplänen festgelegt.

 

Voraussetzungen für einen vereinfachten Überwachungsplan. (Bild: Emissionshändler.com)

Voraussetzungen für die Befreiung von der Verifizierungspflicht. (Bild: Emissionshändler.com)

Das Kern-Team der Emissionshändler.com für den nationalen Emissionshandel.

V.l.n.r.: Nico Fip, Matthias Brendel, Małgorzata Nielepiec, Thomas Frankenfeld, Michael Kroehnert, Philipp Heilmann. (Bild: Emissionshändler.com

Michael Kroehnert ist Gründer und geschäftsführender Gesellschafter von Emissionshändler.com®, einem Unternehmen der BEHG 2020 GmbH.

Emissionshändler.com berät seit 2006 Stadtwerke und Industrieunternehmen im Emissionshandel, handelt Zertifikate an der EEX als zugelassener Intermediär und bietet das Outsourcing von Prozessen rund um den verpflichtenden Emissionshandel im EU-ETS und im BEHG an. (Bild Emissionshändler.com)

Preise der nEZ vor und nach der Novellierung des BEHG-Gesetzes.

 

Die wichtigsten Detaillierungen/ Überraschungen in der EBeV2030

Während die Novelle des BEHG bereits am 28.10.2022 im Bundesrat verabschiedet wurde, ist die neue Emissionsberichtsverordnung 2030 (EBeV2030) noch auf der Zielgeraden, wird aber auch pünktlich zum 1.1.2023 wirksam werden. In dieser sind einige Erleichterungstatbestände ­enthalten, die weniger komplexe Geschäftsmodelle, wie zum Beispiel den Flüssiggashandel, in der Emissionsberichterstattung deutlich entlasten werden. Dies gilt insbesondere für die Standardemissionsfaktoren, den Überwachungsplan und die Verifizierung des Jahresberichtes.

 

Der vereinfachte Überwachungsplan

Auch wenn der vereinfachte Überwachungsplan Erleichterungen in Form von nicht benötigten externen Umweltgutachten oder ähnlichen bringt, ergibt sich aus der elementaren Verknüpfung von Energiesteuererklärung und Emissionsberichterstattung gerade bei Brennstoffen, die eine monatliche Energiesteuererklärung bedingen, eine Brisanz. Oft fällt der endgültige Energiesteuerbescheid nach der Frist zur Abgabe des Emissionsberichts, was den Umgang mit nachträglichen Korrekturen und Abweichungen von Eingangsrechnungen zur Energiesteuererklärung sicherlich nicht einfacher macht. In der Praxis gibt es häufiger Korrekturen in der Energiesteuererklärung. Der Umgang mit selbigen ist aber aufgrund von großen Erleichterungen für die Zertifizierungen, die sich wiederum aus dem vereinfachten Überwachungsplan ergeben, von größerer Relevanz.

 

Standardemissionsfaktoren ermöglichen einen vereinfachten Überwachungsplan

Bei der Novellierung der Berichterstattungsverordnung des BEHG EBeV2030 kann bezüglich der Vorgaben zur Erstellung eines Überwachungsplanes keine grundsätzliche Neuerung gesehen werden. Die Verwendung von Standardemissionsfaktoren ist dort auch weiterhin möglich, was in der Folge prinzipiell ermöglicht, dass nur ein vereinfachter Überwachungsplan erstellt werden muss. Im BEHG in § 6 (1) ist deutlich geregelt.

„Der Verantwortliche ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Ermittlung von Brennstoffemissionen und die Berichterstattung nach § 7 Absatz 1 einzureichen. Soweit der Verantwortliche die Brennstoffemissionen ausschließlich unter Anwendung von Standardemissionsfaktoren für die in Verkehr gebrachten Brennstoffe ermittelt, ist es ausreichend, wenn der Verantwortliche einen vereinfachten Überwachungsplan einreicht. Der Überwachungsplan und der vereinfachte Überwachungsplan bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.“

Wenn also durch den BEHG-Verantwortlichen, wie z. B. einen Flüssiggashändler, angestrebt wird, möglichst wenig Aufwand zu administrativen Pflichten rund um das BEHG zu haben, dann muss dieser seine Mengenermittlung im BEHG ausschließlich auf Basis seiner Energiesteuererklärung vornehmen (was ein durchaus deutlicher Nachteil sein kann), darf nur Standardfaktoren verwenden (was in aller Regel kein Nachteil ist) und kommt so zu einem vereinfachten Überwachungsplan (der im Einzelfall ein größerer Nachteil sein kann).

 

Der vereinfachte Überwachungsplan: Entfall des Verifizierers vs. zu hohe Zertifikateabgabe

Es ist schon längere Zeit kein Geheimnis in der Branche, dass die Zahl an Verifizie­rern nicht einmal ausgereicht hätte, um allein die BEHG-Betroffenen der ersten Stufe jährlich fristgerecht zu verifizieren. Die Ausweitung auf Festbrennstoffe hätte dieses Problem verschärft.

Außerdem hätte man tatsächlich den Sinn einer Prüfstelle hinterfragen müssen, wenn ein vollständiger Zusammenhang zwischen Emissionsbericht und Energiesteuererklärung besteht. Nichtsdestotrotz ist diese Erleichterung, von der gerade kleine und mittelständische Betriebe betroffen sind, durchaus als sinnvoll zu erachten. Von einer Verifizierung des Berichtsjahres 2023 sind also sämtliche Berichte ausgenommen, die auf Basis von Standardfaktoren und eines vereinfachten Überwachungsplanes erstellt worden sind. Sollte sich ein berichtspflichtiges Unternehmen also dazu entscheiden, von der vorgesehenen Verordnungsermächtigung des § 7 Absatz 4 Nummer 3 BEHG Gebrauch zu machen und in den Jahren 2023 bis 2030 keine Verifizierung vornehmen zu lassen, so senkt dies zwar den bürokratischen und finanziellen Aufwand bei kleinen Unternehmen, hat aber auch den entscheidenden Nachteil,

 

dass keinerlei Abzüge an Emissionen gemäß § 16 EBeV2030 in Anspruch genommen werden können, was immerhin bis zu 20 Ausnahmetatbestände sein können.“

Schaut man sich die Struktur der BEHG-Verantwortlichen der Phase 1 2021 – 2022 an, so findet man unter den 1636 Unternehmen allein 625 Kleinunternehmen, deren Emissionen unter 10.000 t liegen. Davon dürfte der größte Teil den kleinen Flüssiggashändlern im Lande zuzurechnen sein.

 

Kleine und kleinste Händler können das in vielen Fällen jedoch ohne externe Unterstützung von Beratern kaum umfänglich beurteilen, was dann im Einzelfalle einen hohen Verlust durch zu viel gekauft und abgegebene Zertifi kate bedeuten kann.

Diese werden mit dem „Köder“ der Möglichkeit einen vereinfachten Überwachungsplan zu wählen absichtlich oder unabsichtlich vor die Wahl gestellt, den Kostenaufwand für eine Verifizierung gegenüber dem Kosteneinsparungspotenzial eines mehr oder weniger komplexen Einsparungstatbestandes abzuwägen. In der Praxis kann man so zwar ca. 2500 bis 3000 Euro für den Verifizierer sparen, aber die Einsparungen durch nicht genutzte Tatbestände komplett verlieren. Eine solche Abwägung könnte man sicherlich voll informierten Kunden zugestehen.

 

Die Überprüfung von Geschäftsprozessen kann sich ebenfalls lohnen

Gerade beim Umgang mit aus dem Steuerlager für die steuerbelastete Lieferung an Endkunden entnommenen Kraft- oder Heizstoffen, die dann aber nicht vollumfänglich an den Kunden ausgeliefert werden konnten, ist Vorsicht geboten. Bestellt beispielsweise ein Kunde 5000 kg Flüssiggas, kann dann aber aufgrund von Resten in seinem Tank nur 4650 kg aufnehmen bzw. bereits abgefüllte Flaschen nicht vollständig abnehmen, sollte man die nicht ausgelieferten Mengen nicht in das Steuerlager zurückführen. Dies kann unter Umständen dann eine Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts auslösen, ohne dass diese Tragweite durch Mitarbeiter des Betriebes erkennbar wird. Dementsprechend obliegt es jedem Mitglied der Geschäftsführung, diese Prozessrisiken zu minimieren oder zu entscheiden, ob diese Steuererleichterungstatbestände in der Energiesteuererklärung geltend gemacht werden oder ob der Verzicht nicht das kleinere Übel ist.

 

Warum ein Outsourcing des BEHG sinnvoll ist

Es ist klar, dass man nicht den Geschäftsbetrieb des Unternehmens auf etwaige steuerliche und davon abhängige Emissionsberichtspflichten ausrichten kann, sondern die Berichtspflicht grundsätzlich erstmal dem Geschäftsbetrieb folgt. Trotzdem ist für viele kleine und mittelständische Betriebe erstrebenswert, nur einen vereinfachten Überwachungsplan fertigen zu müssen und darauf aufbauend keinen Verifizierer zu benötigen. Denn nicht nur die auf der Hand liegenden Kosten für den Verifizierer entfallen dadurch. Eine Verifizierung und auch ein nicht vereinfachter Überwachungsplan binden intern große Kapazitäten, die erst nachträglich abzuschätzen sind und damit nicht Bestandteil einer Vollkostenkalkulation des Endproduktes sein können. Damit bringt die zu erwartende Steigerung der Komplexität der Berichtspflicht im BEHG die Frage auf, inwiefern ein Insourcing des BEHG-Prozesses selbst bei weniger komplexen Geschäftsmodellen und die Delegation an das Controlling in kleinen oder mittelständischen Betrieben überhaupt sinnvoll ist. Das Outsourcing der Emissionsberichterstattung an ein Beratungsunternehmen schafft Mitarbeitern nicht nur dringend benötigte Freiräume für deren Haupttätigkeit und ist eine Entlastung in Haftungsfragen der Geschäftsführung. Es schafft außerdem durch die oft fixe Preisgestaltung eine verlässliche Kalkulationsgrundlage im Rahmen der Preiskalkulation des Endproduktes. Damit ist es in jedem Fall und auch unabhängig von gesetzlichen Änderungen durch langfristige Dienstleistungsverträge möglich, die Kosten der Emissionsberichterstattung bereits im Voraus auf das Endprodukt umzulegen und finanzielle Risiken im Umfeld steigender regulatorischer Anforderungen zu reduzieren.

 

Von der Umsatzsteuer zum Reverse-Charge-Verfahren im nEHS

Ab dem 1.1.2023 werden die Zertifikate im nationalen Emissionshandel (nEZ) von der Umsatzsteuer befreit bzw. das Reverse-Charge-Verfahren eingeführt. Die entsprechende Gesetzesänderung im Umsatzsteuergesetzt wurde am 24.10.2022 beschlossen und am 28.10.2022 verkündet. Grundsätzlich ist diese Entscheidung mit Blick auf das europäische Pendant – das EUA-Zertifikat – zu begrüßen. Damit müssen auch BEHG-Betroffene, die bisher ihre größeren Mengen an nEZ wegen der EU-Gesetzgebung bei einem ausländischen Händler gekauft haben, nicht mehr außerhalb Deutschlands einkaufen, um die Umsatzsteuer zu vermeiden.

 

Veränderung der nEZPreise und die 10 %-Regel

Die Bundesregierung hat im Rahmen des dritten Entlastungspakets für die Bevölkerung angekündigt, die jährliche Erhöhung des CO2-Preises für 2023 auszusetzen. Damit wird der Preis der nEZ23 neu auf 30 EUR festgesetzt, alle weiteren Preiserhöhungen werden nach hinten verschoben. Gleichzeitig stellte die DEHSt am 31.10.2022 klar, dass die 10 %-Regel weiterhin gültig ist und nicht entfällt. Nimmt man dies wörtlich, so kann man nichts falsch machen, wenn mindestens 90 % des Jahresbedarfes 2022 in nEZ22 zu 30 Euro bis zum 8.12.2022 an der EEX gekauft werden. Inwieweit noch mehr als 10 % nEZ22 oder nEZ23 in 2023 gekauft werden können, ist unklar, da der Preis für beide Zertifikatearten gleich bleibt.

Autor: Michael Kroehnert

www.emissionshaendler.com

 

 

 


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