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Temporäre Umsatzsteuersenkung gilt auch für LPG


7 % statt 19 %: Vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 profitieren auch Flüssiggaskunden vom ermäßigten Umsatzsteuersatz. In einem Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Bundesländer hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass das "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" vom 19. Oktober 2022 Flüssiggas (LPG) mit einschließt.

 

 

Unter Punkt 2.1 wird in dem Schreiben zum Anwendungsbereich ausgeführt:

"Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz. Nicht entscheidend ist dabei, um welche Art von Gas es sich handelt (z. B. Biogas oder Erdgas). Ebenso erfasst sind Lieferungen von Gas, das vom leistenden Unternehmer per Tanklastwagen zum Leistungsempfänger für die Wärmeerzeugung transportiert wird."

Der am 25. Oktober im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetzestext hatte in der Branche für Verwirrung gesorgt. Hieß es doch in Artikel 1 lediglich: 

"(5) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz gilt."

Auf Anfrage des Deutschen Verbands Flüssiggas e. V. konkretisierte das Bundesministerium für Finanzen am 3. November:

"Diese Regelung knüpft nur an den Verwendungszweck und nicht an die Art des gelieferten Gases an. Begünstigt ist daher auch LPG, wenn es zur Wärmeerzeugung und zum Kochen genutzt wird."

Jobst-Dietrich Diercks, Vorsitzender des Deutschen Verbandes Flüssiggas, zeigt sich zufrieden: „Damit kommt die Bundesregierung einer Forderung des Deutschen Verbandes Flüssiggas nach, den Wettbewerb zwischen gasförmigen Energieträgern nicht mit selektiven Umsatzsteuerabsenkungen zu verzerren“.

www.dvfg.de

 

 

 

 


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