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StVZO regelt Gasprüfpflicht für Freizeitfahrzeuge


In die StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wurde ein neuer Paragraph aufgenommen: Laut "§ 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen" müssen Flüssiggasanlagen in Campingfahrzeugen künftig im Zwei-Jahres-Rhythmus durch anerkannte Sachkundige überprüft werden. Die Untersuchung ist unabhängig von der HU (Hauptuntersuchung).

 

 

Flüssiggasanlagen in Campingfahrzeugen müssen künftig im Zwei-Jahres-Rhythmus durch anerkannte Sachkundige überprüft werden. (Bild: Caravaning Industrie Verband e.V. – CIVD)

 

Die Ungewissheit der letzten Jahre hat ein Ende: Mit der Aufnahme des neuen § 60 in die StVO wird eine eindeutige Rechtsgrundlage für Campingfahrzeuge geschaffen. Künftig gilt: Aus Sicherheitsgründen müssen Flüssiggasanlagen in Campingfahrzeugen regelmäßig überprüft werden – und zwar:

  • vor der erstmaligen Inbetriebnahme
  • alle zwei Jahre nach dem letzten Prüftermin
  • vor der Wiederinbetriebnahme nach sogenannten prüfpflichtigen Änderungen.

„Diese eigenständige Prüfung ist unabhängig von der Hauptuntersuchung. Anerkannte Sachkundige, also auch unabhängige Prüfer, können sie wie bisher und mit den gewohnten Prüfmitteln vornehmen", erklärt Markus Lau, Technikexperte beim Deutschen Verband Flüssiggas e. V. (DVFG). Zugelassene Prüfer findet man unter  https://gaspruefung-wohnwagen-wohnmobile.de oder https://g607.de/liste/

Die einwandfreie Funktion der Gasanlage wird auf Basis des DVGW-Arbeitsblattes G 607 überprüft und durch das Anbringen einer Prüfplakette am Freizeitfahrzeug sowie durch den Eintrag der Prüfbescheinigung zur wiederkehrenden Prüfung in das gelbe Prüfbuch bestätigt.

Ab 19. Juni 2025 müssen Fahrzeughalter die Durchführung der Gasprüfung (gemäß Arbeitsblatt DVGW G 607) nachweisen können. Die Nichteinhaltung der Prüfpflicht gilt als Ordnungswidrigkeit und wird – je nach Fristüberschreitung mit – mit Bußgeldern zwischen 15 Euro (bei 2 bis 4 Monaten) und 60 Euro (bei mehr als 8 Monaten) geahndet.

 


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