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Schweiz erlaubt Gastankflaschen


Seit Januar 2020 können Betreiber von mobilen Imbissständen/Foodtrucks und Wohnmobilfahrer in der Schweiz an jeder Befüllstation selbst LPG nachtanken.

 

Die neuen Travelmate CE-Flaschen der Firma Alugas sind mit einem sogenannten Multiventil ausgestattet, das mit einem am Fahrzeug festinstallierten Befüllstutzen verbunden ist. (Foto: Alugas)

 

Wer in Deutschland Flüssiggasflaschen, im Gefahrgutrecht sogenannte ortsbewegliche Transportbehälter (oder Brenngasbehälter), nachfüllen lassen möchte, muss die gesamte Flasche tauschen. Dahinter steht die Vorschrift, dass das Nachfüllen nur von hierfür zertifizierten Firmen, d. h. von qualifiziertem Personal an dafür ausgerüsteten Abfüllanlagen erfolgen darf. Betreiber von mobilen Imbissständen/Foodtrucks und Wohnmobilfahrer müssen für den Befüllvorgang somit jedes Mal die gesamte Gasflasche aus- und die neue einbauen. Ein nicht unerheblicher Aufwand, der auch gewisse Risiken birgt.

Anders jetzt in der Schweiz: Dort hat man in einer Arbeitsgruppe, welche aus Experten vom Bundesamt für Strassen (ASTRA), Bundesamt für Verkehr (BAV), der Vereinigung Kantonaler Strassenverkehrsämter und dem Verein Arbeitskreis LPG (Schweizer Kompetenzzentrum für Flüssiggas) bestand, eine Lösung erarbeitet, die seit Januar 2020 in der Schweiz angewendet werden kann. Möglich wurde diese Lösung dadurch, dass man den Gastank nicht als "ortsbeweglichen Transportbehälter" nach ADR belassen hat, sondern "in die Obhut des Fahrzeugs" genommen hat. Das heißt, man hat einen Fahrzeugtank (wie für Benzin oder Diesel) daraus gemacht. Somit können diese Tanks­ – sofern sie im Fahrzeugschein eingetragen sind ­– in der Schweiz legal an einer öffentlichen Tankstelle befüllt werden.  

In Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) heißt es:

"Behälter und Leitungen, in denen Gase oder Flüssigkeiten unter Druck stehen oder unter Druck treten können, müssen genügend stark gebaut und mit den nötigen Sicherheitsventilen versehen sein. Mit dem Fahrzeug fest verbundene Brenn- und Treibgasbehälter sowie Gefässe für verflüssigte tiefkalte Gase unterstehen, soweit sie nicht den in Anhang 2 aufgeführten Vorschriften entsprechen, den Normen für entsprechende Transportbehälter."

Grundlage für die Schweizer Neuregelung ist die erklärende Ergänzung dazu: 

Wichtiger Hinweis zu VTS Artikel 49, Absatz 5:
"Ein Brenngasbehälter (Gastankflasche), welcher nach einer im ADR referenzierten Norm konstruiert, hergestellt und geprüft wurde, erfüllt die Vorschriften für den Einbau in ein Fahrzeug, obwohl er möglicherweise kein Transportbehälter ist. Als referenzierte Norm gelten die in der Tabelle im Unterabschnitt 6.2.4.1 ADR referenzierten Normen für Auslegung, Bau und erstmalige Prüfung (Anwendung gemäss 6.2.3.1 und 6.2.3.4 ADR), welche für LPG (Liquefied Petroleum Gas) anwendbar sind."

„Wir mussten die bestehenden Vorschriften lediglich durch diese Erklärung ergänzen, um für alle Seiten juristische Sicherheit für das Betanken von [den nun durch Alugas vertriebenen Travelmate] CE-Flaschen zu erlangen“, sagt Kaspar Seiler vom BAV in Bern. 

Auch in Deutschland hofft man jetzt auch auf ein Einsehen der deutschen Behörden und eine baldige Übernahme der praxisnahen Schweizer Regelungen. Der Schweizer Gesetzgeber hat gezeigt, wie einfach die Umsetzung einer für alle Beteiligen einfachen und sicheren Lösung für das eigenständige Betanken von Brenngasbehältern sein kann.

 

 

 

 

 

 


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