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Neue EU-Verordnungen für das Heizen


Am 26. September 2015 wurden vier EU-Verordnungen über Heizgeräte und Warmwasserbereiter wirksam. Die Verordnungen geben schrittweise Grenzwerte für die Energieeffizienz und die Schadstoffemissionen vor und führen die Energieverbrauchskennzeichnung verpflichtend ein.

 

 

Unter die neuen Verordnungen fallen sowohl Großanlagen als auch Anlagen wie sie in Einfamilienhäusern genutzt werden. Für Heizgeräte von Zentralheizungen und Warmwasserbereiter bis 400 kW Nennleistung sowie Warmwasserspeicher bis 2000 l Speichervolumen gelten nun beim Inverkehrbringen in der EU Mindestanforderungen an deren Energieeffizienz. Danach sind von den klassischen Heizkesseln - bis auf wenige Ausnahmen - nur noch Brennwertkessel zulässig. Auch Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und Warmwasserbereiter müssen Mindest-Energieeffizienz-Werte erfüllen.

Für Wärmepumpen gelten zusätzlich Anforderungen an die Schallemissionen.
Gleichzeitig regeln die Verordnungen, dass Heizgeräte und Warmwasserbereiter bis 70 kW Nennleistung und Warmwasserspeicher bis 500 l Speichervolumen, also typische Geräte in Einfamilienhäusern, mit den bereits von Haushaltsgeräten bekannten Energieeffizienzklassen gekennzeichnet werden. In Kombination mit Solaranlagen oder weiteren Heizgeräten, muss diese "Verbundanlage" zukünftig eine zusätzliche Kennzeichnung erhalten.

Die Europäische Kommission erwartet, dass die Verordnungen rund ein Viertel des EU-Ziels für 2020 zur Einsparung von Primärenergie erschließen. Maria Krautzberger, Präsidentin des Umweltbundesamtes (UBA), begrüßt die neuen Regelungen: „Erstmals gelten nun ambitionierte Anforderungen für die umweltgerechte Gestaltung von Heizgeräten und Warmwasserbereitern. Sie sind ein zentrales Element einer wirkungsvollen europäischen Energiesparpolitik.“ Dazu Professor Dr. Ulrich Panne, Präsident der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) dazu: „Diese Rechtsgrundlage hilft, Energie einzusparen. Die BAM hat sich im Verfahren für technische Anforderungen eingesetzt, die anspruchsvoll, aber von der Industrie durchaus umsetzbar sind."

Die EU-Kommission stärkt damit die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher: Geräte mit hohen Energieverlusten werden nicht mehr erhältlich sein. Geräte, die die Mindestanforderungen erfüllen, müssen mit einheitlichen Informationen gekennzeichnet werden, darunter die Energieeffizienzklasse oder die Energieverbrauchskennzeichnung von Geräten und Verbundanlagen – auch im Internet.

Ab dem 1. Januar 2016 sollen in Deutschland auch alte Gas- und Öl-Heizkessel eine Energieverbrauchskennzeichnung erhalten. Dabei handelt es sich um einen Teil des "Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz" der Deutschen Bundesregierung. Eine Entscheidung des Bundestages über die Kennzeichnung von Altanlagen steht aber noch aus.

Der Markt für Wärmeerzeuger in Deutschland umfasste im Jahr 2014 rund 68 0000 Anlagen. Davon waren 5 90 000 Gas- und Ölkessel, von denen wiederum etwa vier Fünftel bereits Brennwerttechnik nutzt. Auf Raumwärme und Warmwasser entfallen rund 35 % des Endenergieverbrauchs in Deutschland.

Die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG und die Energieverbrauchskennzeichnungs-Richtlinie 2010/30/EU sind Teil der der "integrierten Produktpolitik" der EU-Kommission, die die Umweltwirkungen von Produkten verringern soll. Die BAM und das UBA hatten zusammen an Rechtsetzungsverfahren mitgewirkt. 

www.bam.de

www.umweltbundesamt.de

 

 


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