Herbstarbeitstagung 2008 in Potsdam - In anregender Atmosphäre Themen voranbringen
Auch die diesjährige Herbstarbeitstagung wird wieder durch eine Vielzahl von Vorträgen zu unterschiedlichsten Themen begleitet. Von Referaten zu einem Forschungsprojekt zur Erzeugung von Flüssiggas aus biogenen Rohstoffen bis hin zur "neuen" TPED im Kontext zu RID / ADR /ADN 2009/2011 werden Referenten ihren Beitrag dazu leisten, dass die diesjährige Herbstarbeitstagung des DVFG zu einer rundum gelungenen Veranstaltung wird. Begleitet wird die Tagung auch dieses Jahr von einer gut bestückten Geräte- und Armaturenausstellung.
Der DVFG informiert
Flüssiggastanks in Wohnfahrzeugen zu Brennzwecken
Immer öfter tritt die Frage auf, wie man im europäischen Ausland sein Wohnfahrzeug mit Flüssiggas versorgen kann, wenn doch sehr unterschiedliche Flaschenventile Verwendung finden. Eine Lösung ist, sich mit einer ausreichenden Anzahl von verschiedenen Adaptern zu „bewaffnen“. Die andere führt über den festen Einbau eines Tanks, der an den mittlerweile weit verbreiteten Autogastankstellen befüllt werden kann. In der Vergangenheit war der von Westfalia ausgerüstete T3 Transporter das prominenteste Exemplar einer solchen Installation. Durch die unbefriedigende Situation hinsichtlich der unterschiedlichen Anschlussmaße an Flaschenventilen erlebt diese Form der Brenngasbevorratung wieder eine stärkere Nach-
frage.
Allgemeines
Brenngastanks in Fahrzeuginstallationen sind nach EN 1949 (G 607) zulässig. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Zulassung des Tanks, welche auch die notwendige Ausstattung umfasst.
Zulassung
Erlaubt sind Behälter mit einer Zulassung nach TRG 380 (DruckbehV) i.V.m. einer gültigen Prüfung (Intervall 10 Jahre) und entsprechender Prüfbescheinigung, die dies dokumentiert. Mit Ablauf der Frist wird der Behälter prüfpflichtig und muss einer Druckprüfung und einer evtl. erforderlichen Regenerierung unterzogen werden. Die wiederkehrende Prüfung (innere Prüfung) ist Bestandteil der Zulassung, nach der diese Behälter in Verkehr gebracht worden sind und kann somit auch nicht nachträglich entfallen. Hier ändert sich also nichts und eine fehlende Überprüfung des Behälters wird bei der Hauptuntersuchung eines damit ausgerüsteten Fahrzeuges als erheblicher Mangel beanstandet werden!
Hinzugekommen sind Autogastanks nach UN/ECE R 67-01 (Anh. 10). Für diese Tanks ist – unabhängig von der Verwendung – keine widerkehrende Prüfung im Sinne einer Druckbehälterprüfung vorgesehen. Sie sollen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung der Gasanlage sowie der des Fahrzeugs in Augenschein genommen werden. Für diese Behälter ist jedoch vom Hersteller eine durch die Auslegung begrenzte Lebensdauer festzusetzen, nach deren Ablauf die Behälter auszutauschen sind. Zielvorgabe bei Erstellung der R 67-01 war hier die Lebensdauer des Fahrzeugs.
Ausstattung und Einbau
Beide Zulassungsarten stellen von der Ausrüstung als auch von der Befestigung am Fahrzeug her ähnliche Anforderungen.
Alle in der jeweiligen Regelung genannten Ausrüstungsteile müssen vorhanden sein. Im Einzelnen sind dies:
– Überdruckventil (Sicherheitsventil),
– Sicherheitseinrichtung gegen Überdruck nach ECE R67, falls erforderlich,
– 80-%-Füllstopventil,
– Füllventil (Füllanschluss: 1¾“ ACME oder nach DIN EN 13760) von außen zugänglich,
– handbetätigtes Entnahmeventil mit Rohrbruchventil,
– Füllstandsanzeiger (optional),
– falls erforderlich, gasdichter Armaturenschutzkasten (Einbau im Fahrzeuginnenraum).
Für Behälter nach der DruckbehV gelten die Bestimmungen aus TRG 380, für Tanks nach ECE R 67-01 die darin enthaltenen geforderten Beschleunigungswerte. Es kann hierfür auf die allgemeinen Bestimmungen in der Norm EN 12979 zurückgegriffen werden.
Brenngastanks können daher an regulären Zapfsäulen befüllt werden, sofern sie die Befestigungsanforderungen erfüllen. In der Praxis werden bei den Gewichtseinschränkungen der weitverbreiteten Fahrzeuge (3,5 t) keine allzugroßen Tanks eingebaut werden, um die Zuladung nicht unnötig zu verringern.
Tankflaschen
Auf dem Markt finden sich auch Behälter, welche den interpretationsbedürftigen Namen Tankflasche tragen. Diese Bezeichnung kann zuweilen suggerieren, bei dem Gebilde handle es sich um die Vereinigung der Vorteile/ Betriebsweisen von Autogastank und Flüssiggasflasche. Von der Größe her scheinen sie sich zu eignen, die gewöhnliche 11-kg-Flasche im Flaschenkasten zu ersetzen. Dies ist nicht ohne weitere Maßnahmen zutreffend.
Es gibt unterschiedliche Wege, ein solches Druckgerät in Verkehr zu bringen:
• Es handelt sich um ein gekennzeichnetes, ortsbewegliches Druckgerät nach der Richtlinie für ortsbewegliche Druckgeräte 99/36/EG (TPED).
oder:
• Es handelt sich um einen Autogastank nach UN/ECE R 67-01 (oder evtl. nach DruckbehV – TRG 380). Für den Einbau müssen die weiter oben dargestellten Anforderungen erfüllt werden.
Grundsätzlich gibt es für einen Vorratsbehälter also zwei mögliche Zulassungen – „Flasche“ oder „Tank“ –, unabhängig davon, wie das Gebilde nun wirklich aussieht. Beide Zulassungen sind nicht austauschbar. Der Hersteller von Tankflaschen wählt einen dieser Wege für das Gerät. Wenn es einmal in Verkehr gebracht worden ist, kann es anschließend nicht „umgewidmet“ werden. Ein Wechsel der Betriebsart je nach Situation ist also nicht möglich.
„Flaschen“ dürfen nur an dafür zugelassenen Füllstellen von dafür geschultem Personal befüllt werden. Sie dürfen unbefestigt befördert werden, eben π-gekennzeichnete ortsbewegliche Druckgeräte nach TPED. Die Befüllung dieser ortsbeweglichen Druckgeräte ist nur in dafür vorgesehenen und zugelassenen Füllstellen von besonders eingewiesenem Personal zulässig. Sie erfolgt gravimetrisch – also gewichtsbezogen unabhängig von einem Füllstopventil. Es gelten alle Bestimmungen wie für jede andere π-gekennzeichnete Flasche auch. Ein Befüllen an einer Tankstelle wird i. d. R. nicht möglich sein. Die Zapfsäulen sind hierfür grundsätzlich nicht geeignet.
„Tanks“ werden über den Füllanschluss an der Zapfsäule befüllt. Ein Betanken erfolgt analog zum Autogasfahrzeug. Das Überfüllen wird durch das 80-%-Füllstopventil wirksam verhindert. Aus der Zulassungsanforderung der Füllanlage folgt, dass ein Behälter unter keinen Umständen an einer Pkw-Zapfsäule befüllt werden darf, wenn er nicht ordnungsgemäß und dauernd mit dem Fahrzeug verbunden ist.
