Werbung

Gebäudeenergiegesetz: Teilerfolg für Flüssiggas


Am 18. Juni hat der Bundestag das Gesetz „zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“ – kurz GEG – beschlossen, am 3. Juli wurde es vom Bundesrat durchgewinkt. Nun hat das Bundesgesetzblatt das neue Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) verkündet. Es gilt ab 1. Nov. 2020. Für den Energieträger Flüssiggas bedeutet das Gesetz einen Teilerfolg.

 

In seiner 992. Sitzung hat der Bundesrat am 3. Juli dem neuen Gebäudeenergiegesetz zugestimmt. Mit der Verkündung am 13. August im Bundesgesetzblatt steht fest: Am 1. November 2020 wird das GEG inkrafttreten. (Foto: ©Bundesrat / Steffen Kugler)

 

Es war ein hartes Ringen. Bis zu seiner endgültigen Fassung wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung für das GEG vom 22. Januar 2020 (Drucksache 19/16716) mehrfach umgewandelt: Änderungen ergaben sich durch die Gegenäußerung der Bundesregierung vom 6. Februar 2020 zur Stellungnahme des Bundesrates (Drs. 19/17037) sowie durch die Beschluss­empfehlung des Wirtschaftsausschusses des Bundestages vom 17. Juni 2020 (siehe Drs. 19/20148).

Zuguterletzt wurden in der jetzt verabschiedeten Version ­einige Forderungen des DVFG erfüllt, die im Entwurf noch nicht berücksichtigt waren:

 

Würdigung von erneuerbarem Flüssiggas

Sowohl biogenes (gasförmige Biomasse, die unter Druck verflüssigt worden ist) als auch synthetisches Flüssiggas haben Eingang in den Gesetzestext gefunden – eine Tatsache, die DVFG- Vorsitzender Rainer Scharr als „Meilenstein in der Geschichte des Energieträgers Flüssiggas in Deutschland“ und „entscheidende Weichenstellung  für die Zukunft der Flüssiggas-Branche“ bezeichnet. Maßgeblich sind in erster Linie drei Textpassagen:

An § 9 wurde ein neuer Absatz angefügt:

„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat werden [...] bis zum Jahr 2023 prüfen, auf welche Weise und in welchem Umfang synthetisch erzeugte Energieträger in flüssiger oder gas­­­förmiger Form bei der Erfüllung der Anforderungen an zu errich­tende Gebäude [...] und bei der Erfüllung der ­Anforderungen an bestehende Gebäude [...] Berücksich­tigung finden können.“

 

Gleichstellung von biogenem Flüssiggas und Biomethan

§ 22 regelt, welche Werte bei Neubauten zur Ermittlung des Primär­energiebedarfs für den nicht erneuerbaren Anteil des Brennstoffs einzusetzen sind: Hier hat sich der Gesetzgeber für eine Gleichstellung von BioLPG mit Biomethan entschieden. Voraus­gesetzt, die Nutzung des eingesetzten Bio-Gases erfolgt mit einem Brennwertkessel bzw. einer hocheffizienten KWK-­Anlage und Aufbereitungs- und Einspeisungsvorschriften werden eingehalten, soll für BioLPG ebenso wie für Biomethan der Wert 0,7 bei Brennwertkesseln bzw. 0,5 bei hocheffizienter KWK gelten.

Auch die Verwendung von Massenbilanzsystemen zur Über­wachung von Herstellung, Transport und Vertrieb ist für  ­BioLPG ­analog zu Herstellung und netz­gebundener Verteilung von Biomethan vorgeschrieben.

 

Zukunftsträchtig: Synthetisches Flüssiggas

Auf Wunsch des Bundesrats wurde innovativen, von den ­bekannten Standards und Nachweisverfahren abweichenden Lösungen mehr Berücksichtigung im Gesetz eingeräumt. Mit § 103, der sogenannten Innovationsklausel, ist eine Grundlage geschaffen, um unterschiedliche Erfahrungen mit einer geänderten Anforderungssystematik sammeln zu können – quasi learning by doing. In der Beschlussempfehlung heißt es dazu:

„Deshalb wird die [...] Aufzählung der Inhalte der ­Berichtspflicht um die ausdrückliche Nennung der Berichtsgegenstände bei Nutzung synthetisch erzeugter Energieträger [also auch von synthetisch erzeugtem Flüssiggas] erweitert. Dadurch wird verdeutlicht, dass es ein hohes Interesse daran gibt, sich Erfahrungen mit solchen innovativen ­Lösungen zu verschaffen.“

Damit wird die Optimierung der Methoden zur Herstellung von synthetischem Flüssiggas in Zukunft definitiv einen wichtiger Punkt auf der Agenda der Flüssiggas-Branche darstellen – ist sie doch die Voraussetzung für den Weg zum CO2-neutralen Flüssiggas.

 

Benachteiligt: Konventionelles Flüssiggas

So erfreulich die Modifikationen des GEGs im Hinblick auf erneuerbares Flüssiggas auch sind: Sie können nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Gesetzgeber das CO2-Einsparpotenzial von konventionellem Flüssiggas außer Acht gelassen hat. Eine Berücksichtigung der Alternative Flüssiggas im ländlichen Raum jenseits des Erdgasnetzes ist im Gebäudeenergiegesetz ist nicht erfolgt. Schwer verständlich, wenn man bedenkt, dass der Austausch alter Öl- und Kohleheizungen dringend forciert werden muss. Fernwärme und Erdgas werden im GEG als Alterna­tive gesehen, Flüssiggas nicht. Dabei würde bei 3 Mio. Ölheizungen in Gebäuden ohne Zugang zum Erdgasnetz ein Wechsel zum Ener­gieträger Flüssiggas jährlich mindestens 4 Mio. t CO2 einsparen. Diese Option wurde nicht ins Kalkül mit einbezogen. In seiner Stellungnahme zum neuen Gesetz weist Scharr nochmals ausdrücklich darauf hin, dass man dieses Potenzial „angesichts der ambitionierten Klimaschutzziele im Gebäude­bestand“ nicht länger ignorieren könne.

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: