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Gas-Heizstrahler: Warm und sicher


Wenn es darum geht, die Freiluftsaison zu verlängern, ­spielen sie eine wichtige – wenn auch umstrittene – Rolle. Bei der ­Verwendung von Gas-Heizstrahlern ist in jedem Fall auf einiges zu achten.

 

Ein Septemberabend auf der Münchner Leopoldstraße: Die Straßencafés sind gut gefüllt. Dank Gas-Heizstrahlern kann man auch bei kühleren Außentemperaturen noch gemütlich im Freien sitzen. (Foto: Redaktion)

 

Die politische und mediale Diskussion ist in vollem Gange: Sind Heizpilze die möglichen Retter der coronageplagten Gastronomie? (Foto: Redaktion)

Druckminderer mit Überdrucksicherheitseinrichtung S2SR, mit Manometer und Schlauchbruchsicherung (Foto: GOK)

Gas-Kippschutzventil (Foto: GOK)

 

Druckminderer mit Überdrucksicherheits­einrichtung S2SR. Eine Schlauchbruch­sicherung kann zusätzich angebracht werden. (Foto: GOK)

 

In verschiedenen Medien wird derzeit die sogenannte „Heizpilz-Debatte“ mehr oder weniger hitzig ausgetragen. Kurz gesagt geht es um die Frage, ob zugunsten des Gesundheitsschutzes mit sinkenden Temperaturen die Verwendung von Heizstrahlern in den Außenbereichen der Gastro­nomien ­flächendeckend genehmigt oder zumindest geduldet werden soll. Die aktuelle Regelung dazu ist nicht einheitlich, in einigen Städten sind Heizstrahler erlaubt, in anderen wiederum nicht, der Einsatz im Privatbereich ist ohnehin überall möglich. ­Kritisch gesehen wird vor allem der CO2-Ausstoß der mit Flüssiggas betriebenen Gasheizgeräte – Gegenargument ist eine verlängerte Außensaison, die einen besseren Gesundheitsschutz ermöglicht und zudem den Wirten dringend benötigte Ein­nahmen sichert. Wie sich die Diskussion entwickelt, bleibt abzuwarten – jeder Betreiber steht natürlich in der Pflicht, sich entsprechend zu informieren.

Fest steht aber, dass es einige Vorgaben zur Verwendung von Heizstrahlern gibt, sowohl für den Privatmann als auch für Gastronomiebetriebe aller Art. Zudem sollten Betreiber von mit Flüssiggas betriebenen Heizgeräten ein paar technische Details kennen, um nicht nur warm, sondern auch wirklich sicher die frische Luft genießen zu können.

 

Gewerbliche Nutzung

Wer den Heizpilz gewerblich verwendet – das beinhaltet etwa auch öffentliche Vereinsfeiern und ähnliches –, für den ist die Vorschrift 79 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V 79; ehemals BGV D 34) relevant. Angefangen beim Aufstellort: Ein Gasheizgerät darf nicht überall stehen. Wie die Bedingungen für den Aufstellungsort der Anlage auszusehen haben, das definiert die Arbeits-Sicherheits-Information 8.04 der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe. Im Wortlaut: „Terrassenheizstrahler und Gasfackeln dürfen nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen bzw. Zelten betrieben werden. Gut belüftete Räume sind Räume, wenn mindestens 25 % der Umschließungsfläche offen sind, wobei die Umschließungs­fläche die Summe aller Wandflächen ist. Der Betrieb in einem geschlossenen Raum ist verboten.“

 

Anlagenkomponenten

Neben der Propangasflasche brauchen Betreiber einen Druckminderer mit Überdrucksicherheitseinrichtung S2SR, eine Schlauchleitung und ein Gas-Kippschutzventil. Eine Schlauchbruchsicherung wird ab 40 cm Schlauchleitung Pflicht. Das Kippschutzventil schützt alle Anwesenden, falls der Heizstrahler einmal umkippen sollte. Ist ein bestimmter Neigungswinkel überschritten, unterbricht es den Gasfluss sofort. Nominell ist diese Sicherheitskomponente in allen Geräten Pflicht, die nach DIN EN 14543 hergestellt wurden, dazu zählen insbesondere Heizstrahler. Ob sein Gerät über ein solches Ventil verfügt, kann jeder mit einem Blick ins Innenleben eigenständig prüfen und es bei Bedarf nachrüsten.

 

Austauschfristen

Komponenten wie Druckminderer oder Gasschlauch muss der Gewerbetreibende spätestens nach acht Jahren austauschen. Das schreibt die DGUV V79 vor. Wichtig: Nicht das Einbau­datum zählt, sondern das Jahr, in dem die Armatur hergestellt wurde.

 

Private Nutzung

Grundsätzlich ist der Einsatz von mit Flüssiggas betriebenen Heizpilzen, Heizstrahlern oder Terrassenstrahlern für Privatleute erlaubt. Aber auch hier gelten Vorschriften, die das Arbeitsblatt G 612 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) festlegt.

So versteht es sich von selbst, dass Heizpilze, Terrassenstrahler und Co. nur für den Einsatz im Freien zugelassen sind, ­entsprechende Hinweise finden sich auch in den Gebrauchs­­­­an­leitungen. Die benötig­ten Anlagenkomponenten ähneln denen bei der gewerblichen Nutzung: Druckminderer, Gasschlauch und Gas-Kippschutzventil. Eine Gasflasche ist natürlich auch immer notwendig, in der Regel mit 5 oder 11 kg Füllgewicht.

Ab einer Schlauchlänge von 150 cm ist der Einbau einer Schlauchbruchsicherung auch im Privatbereich gemäß Arbeitsblatt G 612 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) vorgeschrieben. Der deutsche Regler- und Armaturenhersteller GOK empfiehlt den Einsatz jedoch auch bei kürzeren Längen. Denn: Betreiber können den Gasschlauch – zum Beispiel beim Heizpilz – gar nicht dauerhaft im Blick haben, da er sich im Inneren des Gerätes befindet.

Ein Gas-Kippschutzventil benötigt auch der Privatmann. Es sei denn, er kann gewährleisten, dass der Heizpilz auf gar keinen Fall umkippen kann. Bei neuen Geräten ist ein solches Ventil in der Regel enthalten, bei älteren Geräten sollten Betreiber einfach mal nachsehen und es gegebenenfalls nachrüsten, das Kippschutzventil wird lediglich zwischen Druckminderer und Gasschlauch geschraubt.

Beim Austausch der Komponenten haben Privatleute etwas mehr Zeit als das Gewerbe: Nach spätesten zehn Jahren müssen sie durch neue ersetzt werden, selbst wenn die alten noch funktionieren.

www.gok.de

 


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