Werbung

Entwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz


Am 24. Februar 2026 hatte die Regierungskoalition die Eckpunkte für das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) vorgestellt. Jetzt, am 5. Mai, legte das Bundesministerium für WIrtschaft und Energie den ausführlichen, 166 Seiten umfassenden "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich“ vor. Ziel ist eine deutliche Vereinfachung der bisher geltenden Regeln und die Beendung der vorherrschenden investitionshemmenden Abwartestellung, die man dem Habeckschen GEG anlastet.

 

Bild: Redaktion

 

„Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher. Künftig hat der Eigentümer im Falle eines Heizungstausches wieder mehr Entscheidungsfreiheit“, heißt es in dem Entwurf. Die Klimaschutzziele sollen dadurch nicht angetastet werden.

Die wesentlichste Änderung: Die Pflicht, ausschließlich neue Heizungen einzubauen, die 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen, entfällt.

Hinsichtlich Flüssiggas (LPG) sind folgende Punkte von Bedeutung:

  1. Für den Heizungstausch in Bestandsgebäuden werden Flüssiggasheizungen ausdrücklich als Option genannt (Teil 3, Abschnitt 3, § 42, Abs. 2.1).
     
  2. Bei neuen Heizungsanlagen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden, muss ein biogener Anteil bzw. Wasserstoff (grün, blau, orange oder türkis) einschließlich daraus hergestellter Derivate beigemischt werden, der stufenweise angehoben wird („Bio-Treppe“):
    • ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 % (statt der bisher geltenden 15 %),
    • ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 %,
    • ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 % und
    • ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 %.
       
  3. Unterstützend dazu soll der Hochlauf von Biomethan, biogenem Flüssiggas, Bioöl und Wasserstoff „ab 2028 durch eine moderate Grüngas-/Grünheizöl-Quote unterstützt“ werden, die von den Inverkehrbringern zu erfüllen ist. Als Starthöhe ist hier „von bis zu einem Prozent“ die Rede. Diese Grüngasquote wird auf die Bio-Treppe angerechnet.  Eckpunkte zur konkreten Umsetzung will das BMWE bis Sommer 2026 vorstellen.
     
  4. Die Anforderungen an Hybridheizungen mit Flüssiggasfeuerungen werden gelockert: Bisher sind nur Wärmepumpen-Hybridheizungen mit hohem Wärmepumpen-Mindestleistungsanteil (mind. 30 % der Heizlast bei bivalent parallelem oder teilparallelem Betrieb, mind. 40 % der Heizlast bei bivalent alternativem Betrieb) erlaubt. Laut GMG-Referentenentwurf genügt künftig, dass die Wärmepumpe Vorrang hat. Außerdem dürfen auch Solarthermie-Hybride und Biomasse-Hybride – jeweils in Kombination mit Flüssiggasfeuerung – eingebaut werden.
     
  5. Für Biogenes Flüssiggas („gasförmige Biomasse, die unter Druck verflüssigt worden ist“) gilt wie bisher:
    • Massenbilanzierung ist erlaubt,
    • die Entnahme muss der Herstellungsmenge am Jahresende entsprechen
    • der Primärenergiefaktor beträgt 0,7
    • Der Emissionsfaktor [g CO2-Äquivalent pro kWh] von Biogas wurde von 180 auf 80 bzw. 70 (wenn gebäudenah produziert) korrigiert
        
  6. Der Primärenergiefaktor für fossiles Flüssiggas wird in beiden Regelwerken mit 1.1 angesetzt.
     
  7. Nachweispflichten bestehen weiterhin.

 

In einer ersten Stellungnahme begrüßt der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Verbandes Flüssiggas e.V. (DVFG), Dr. Andreas Stücke, den Referentenentwurf:

­„Der Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes reduziert die Komplexität des geltenden Heizungsgesetzes und unterstreicht die Rolle, die biogenes Flüssiggas in der Wärmeversorgung und Heizungsmodernisierung einnehmen kann“, so Hauptgeschäftsführer Andreas Stücke. Die zukünftig von den Energieversorgern zu treffende Grüngasquote sei geeignet, den Produzenten grüner Moleküle die erforderliche Investitionssicherheit zu verschaffen.

Verbesserungsmöglichkeiten bestehen aus seiner Sicht bei folgenden Punkten:

  • Eine parallel wirkende „Bio-Treppe“, die von den Eigentümern beim Einbau einer neuen Gasheizung verfolgt werden müsse, sei angesichts einer permanent wachsenden Grüngasquote verzichtbar.
  • Auch die Länderöffnungsklausel, die den Ländern höhere Anforderungen im Heizungskeller erlaube, könne die Koalition endlich ersatzlos streichen. „Wer braucht in diesem Regelungsdickicht des Bundes weitere und härtere Regeln der Länder?“, fragt Stücke.

www.dvfg.de

 

 

 

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: