Energiesparplan der Bundesregierung: Neue Heizungen und Angabe von Energiekennwerten
Seit dem 1. Mai 2015 gilt: Wer sein Haus per Inserat verkaufen oder neu vermieten will, muss verschiedene Angaben zu den Energiekennwerten des Gebäudes in den Anzeigentext aufnehmen. Vorgeschrieben wird das durch die Energieeinsparverordnung EnEV 2014. Schon seit Beginn dieses Jahres müssen laut Verordnung Heizungen, die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden und mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, stillgelegt werden, sobald sie 30 Jahre alt sind.
Ausgenommen von der Neuregelung sind Brennwert- und Niedertemperaturkessel sowie Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern, in denen der Eigentümer seit dem 1. Februar 2002 mindestens eine Wohnung selbst nutzt. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Auflage jedoch vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen. Richtig teuer wird es, wenn Immobilienbesitzer diese alten Heizkessel weiter nutzen: Dann drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.„Veraltete Heizsysteme verbrauchen unnötig viel Energie“, erklärt Thomas Landmann, Verkaufsdirektor beim Flüssiggasversorger Primagas. Mit einer Umstellung auf Flüssiggas beispielsweise würden Energiekosten bis zu 30% gesenkt und bis zu 15% weniger CO2-Emissionen freigesetzt.
Die Energieeinsparverordnung EnEV 2014 legt zudem fest, dass Sie schreibt auch vor, in welchen Fällen die Ausstellung eines Energieausweises verpflichtend ist und welche Angaben dieser enthalten muss.„Für Laien sind die umfangreichen Vorschriften und Ausnahmeregelungen der EnEV mitunter schwer durchschaubar“, sagt Thomas Landmann. Wer unsicher ist, ob er etwa von der Pflicht betroffen ist, seine Heizung auszutauschen, sollte einen Fachmann zu Rate ziehen. Das gilt auch für diejenigen, die den Neubau ihrer Immobilie für 2016 planen: Dann werden die Anforderungen an den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf durch die EnEV erneut verschärft.
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