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Energiedienstleistungsgesetz (EDL-Gesetz)


Das neue Energiedienstleistungsgesetz (EDL-Gesetz) wurde am 24. September 2010 vom Bundesrat verabschiedet. Am 11. November 2010 wurde es im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, Nr. 55, S. 1483 ff.) veröffentlicht und ist am Tag nach der Verkündung, am 12. November 2010, in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden die Vorgaben der EU-Energiedienstleistungs-Richtlinie (EDL-Richtlinie) aus dem Jahr 2006 für die Akteure auf dem deutschen Energiedienstleistungsmarkt verbindlich.

 

 

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sollen alle Marktpartner gleichermaßen am Energieeffizienzmarkt teilhaben und mit ihren Angeboten zur Marktentwicklung beitragen. Energieversorger sind demnach verpflichtet, Endkunden über Energiedienstleistungen, Energieaudits, Energieberatungen oder Energieeffizienzmaßnahmen zu informieren. Institutionen des öffentlichen Sektors werden verpflichtet, eine Vorbildfunktion bei der Verbesserung der Energieeffizienz (z. B. durch Energieeinsparungen im Gebäudebereich unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit) einzunehmen und erfolgreiche Maßnahmen bekannt zu machen.

Das EDL-Gesetz erweitert auch den Verantwortungsbereich der Bundesstelle für Energieeffizienz beim Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BfEE) und überträgt ihr einen Teil der zur Umsetzung der Richtlinie notwendigen Aufgaben. Zu diesen Aufgaben gehört u. a. der Nachweis des in der EDL-Richtlinie genannten Ziels von 9% Endenergieeinsparungen bis zum Jahr 2016. Dazu sollen ein Monitoringsystem aufgebaut und Methoden und Verfahren auf EU-Ebene und mit den EU-Mitgliedstaaten abgestimmt werden. Der nEEAP 2011 und eine Anbieterliste zu Energieeffizienzdienstleistern werden zurzeit erarbeitet.

 


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