EDL-G Energiedienstleistungs-Gesetz in Kraft getreten
Informationspflicht auch für Flüssiggasversorger
Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen ist am 12. November 2010 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden die Vorgaben der EU-Energiedienstleistungs-Richtlinie aus dem Jahr 2006 für die Akteure auf dem deutschen Energiedienstleistungsmarkt verbindlich. Alle Energieversorger – und damit auch die Flüssiggasversorger – sind demnach verpflichtet, den Endkunden über Energiedienstleistungen, Energieaudits, Energieberatungen oder Energieeffizienzmaßnahmen zu informieren.
Die vorherigen Entwürfe für die Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht gingen weit über die Vorgaben der EU hinaus und hätten die Tätigkeit der Flüssiggasbranche zumindest stark eingeschränkt. Aufgrund der nachhaltigen Proteste hat sich die Regierung jedoch zu einer 1:1-Umsetzung entschlossen. Die formale Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist verhältnismäßig einfach zu bewerkstelligen: Die Unterrichtung der Endkunden über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die verfügbaren Angebote muss gem. Artikel 1,
§ 2 EDL-G mindestens einmal jährlich erfolgen. Hierzu genügt ein Hinweis auf die öffentliche Anbieterliste der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE, www.bfee-online.de) auf der Rechnung oder Quittung.
In der Liste wird die BfEE Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und anderen Energieeffizienzmaßnahmen aufführen. Die BfEE hat bereits mit der Konzeption und technischen Umsetzung der Anbieterliste begonnen; eine Eintragung und Nutzung der Anbieterliste ist zum Druckunterlagenschluss 31. Januar 2011 aber noch nicht möglich.
Allen Flüssiggasversorgern, die bereits Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen anbieten (oder dies in Zukunft beabsichtigen) empfiehlt der DVFG, sich in die öffentlich geführte Anbieterliste aufnehmen zu lassen. Für diese Anbieter könnte es von Interesse sein, dass Institutionen des öffentlichen Sektors vom EDL-G verpflichtet werden, eine Vorbildfunktion bei der Verbesserung der Energieeffizienz (z. B. durch Energieeinsparungen im Gebäudebereich) einzunehmen und erfolgreiche Maßnahmen bekannt zu machen. Damit beinhaltet die Eintragung auch ein Entwicklungspotenzial; sie kann im Übrigen auf bestimmte Länder, Landkreise oder kreisfreie Städte beschränkt werden.
Der DVFG weist ausdrücklich darauf hin, dass gemäß Artikel 1, § 2 Abs. 12 EDL-G all diejenigen Energielieferanten befreit sind, die die folgenden drei Kriterien gleichzeitig erfüllen: Sie beschäftigen weniger als 10 Mitarbeiter, generieren einen Jahresumsatz/Jahresbilanz von weniger als 2 Mio. Euro und verzeichnen einen jährlichen Energieabsatz von weniger als 75 GWh (das entspricht 5869 t Flüssiggas).