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Die neue Bezeichnung P15Y –was sich dahinter verbirgt


Alexander Stöhr, DVFG

 

 

Die wiederkehrende Prüfung von Flüssig­gasflaschen im Intervall von 15 Jahren ist jetzt für den gesamten ADR-Raum möglich. Vieles bleibt für Deutschland gleich, einige wichtige Details sollten jedoch in der Übergangszeit beachtet werden. Bislang waren Gasflaschen – oder formal richtig ortsbewegliche Druckgeräte, die den Anforderungen des internationalen Gefahrgutrechts genügen – grundsätzlich alle 10 Jahre wiederkehrend zu prüfen (WIP). Diese Frist konnte für geschweißte Stahlflaschen im Benehmen mit der zuständigen Behörde des Landes, in dem Befüllung und Beförderung stattfinden, von zehn auf 15 Jahre erweitert werden. Erfolgte die Beförderung auch grenzüberschreitend, war die Zustimmung der anderen beteiligten Staaten einzuholen.

Die in den einzelnen Ländern unterschiedlichen Verfahrensweisen führten zu einer uneinheitlichen Behandlung. Um dieser Dissens zu beseitigen, sollte eine informelle Arbeitsgruppe der Gemeinsamen Tagung einen Lösungsvorschlag unterbreiten. Die im Verhältnis nicht unterscheidbare Zahl von Beanstandungen bei der WIP zeigte, dass die Prüfung vor, während und nach der Befüllung die Hauptlast der Sicherheit trägt. Erhöhte Anforderungen an die Füllstellen ermöglichen die sorgfältige Durchführung einer weitergehenden Beurteilung von Flaschen. Im Ergebnis wurde das Prüfintervall unter Zuhilfenahme der in Deutschland gemachten Erfahrungen für alle Staaten in gleicher Weise erhöht. Absatz 12 der Verpackungsanweisung P200 (ADR 2011) beschreibt nun die neuen Bestimmungen für alle Staaten einheitlich. Die einheitlich geregelte Kennzeichnung der Flaschen sieht die Buchstaben-Zahlenfolge „P15Y“ vor.

Nachfolgend die wesentlichen Punkte:

Zulässigkeit: Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung, das Prüfintervall für eine beschränkte Flaschengruppe auf 15 Jahre zu erhöhen, auf Antrag des Flascheneigentümers bei Erfüllung der Bedingungen. Die Regelung gilt für alle π-gekennzeichneten, geschweißten Stahlflaschen. Die Entsprechung des Baumusters mit den Vorschriften ist durch den Flascheneigentümer der Behörde nachzuweisen. Es besteht für die Dokumentation eine Aufbewahrungspflicht durch den Flascheneigentümer.

Betrieb: Diese Flaschen dürfen ausschließlich in Zentren befüllt werden, welche die Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen (P200 Absatz 7) sowie denen aus EN 1438:2008 über ein dokumentiertes Qualitätssystem nachweisen. Zum Zwecke der Vermeidung von Korrosion muss das Gas den Vorgaben aus EN 1440:2008 Anhang E1 entsprechen. Dies ist bei Ware nach DIN 51622 der Fall.

Prüfung: Für die WIP nach 15 Jahren gilt ebenfalls Abschnitt 6.2.3.5 ADR. Ein hierbei auftretendes Versagen bei der Druckprüfung muss vom Eigentümer untersucht und in einem Bericht festgehalten werden. Bei Fehlern, die dem Baumuster zuzuordnen sind, ist die zuständige Behörde zu informieren, so dass über Maßnahmen und Information der Behörden anderer Staaten entschieden werden kann.

Es dürfen nur Flaschenventile nach EN 13152 oder EN 13153 eingesetzt werden, die ihrer Bauart nach für eine Lebensdauer von 15 Jahren ausgelegt worden sind. Grundsätzlich sind neue Ventile zu verwenden; wahlweise können auch nach EN 14912:2005 und den Vorgaben des Herstellers wiederaufgearbeitete und geprüfte Ventile eingesetzt werden, sofern diese für einen Verwendungszeitraum von weiteren 15 Jahren geeignet sind.

Kenzeichnung: Die Kennzeichnung „P15Y“ ist zu entfernen, sobald die Flaschen nicht länger für die 15-jährige wiederkehrende Prüfung geeignet sind.

In der Übergangsphase gibt es einige wesentliche Punkte zu beachten:

1. Die Kennzeichnung P15Y darf nicht für Flaschen verwendet werden, die unter nationale bzw. Übergangsvorschriften (1.6.2.9 und 1.6.2.10) fallen. Sie bleibt dem in Absatz 12 beschriebenen Verfahren vorbehalten.

2. Die bis zum 31.12.2010 gültigen Bestimmungen in P200, Absatz 10 (aus Sondervorschrift v. Abs. 1) dürfen weiterhin auf Flaschen angewendet werden, welche bis zum 1. Januar 2015 gebaut worden sein werden.

3. Das Unternehmen ist über eine wiederkehrende Prüfung (spätestens alle drei Jahre) auf Einhaltung der Vorschriften durch die zuständige Behörde zu überprüfen und zu zertifizieren.

Fazit: Das neue Verfahren – so sehr es dem nationalen Verfahren gemäß Weisung der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) gleicht – ist verschieden und das damit verbundene Zertifikat nicht übertragbar. Umgekehrt auch nicht. Letztlich bleibt noch anzumerken, dass Übergangsvorschriften aus Abschnitt 1.6 ADR nicht für die dauerhafte Anwendung bestimmt sind und über die Zeit gestrichen werden. Der Zeitpunkt des Übergangs will daher gut überlegt sein, um einerseits den Aufwand einer doppelten Zertifizierung in Grenzen zu halten und anderseits ausreichend Zeit für die Umstellung zu lassen.

 

 


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