Werbung

Deadline Ende September: EEX-Zertifikate im nationalen Emissionshandel


Immer mehr vom BEHG betroffene Flüssiggashändler stellen fest, dass die Kaufmengen der EEX-Zertifikate vom letzten Jahr (nEZ21) im Verhältnis zum jetzt festgestellten Bedarf nicht den Planungen entsprechen. Es müssen nEZ21 und nEZ22 günstig eingekauft und eventuelle Überbestände von nEZ21 schnellstmöglich verkauft werden, bevor diese Ende September von der Behörde zwangs­­g­elöscht werden. Dies wiederum ist nur möglich, wenn keine vereinfachte Kontoführung oder Kontosperrung vorliegt.

 

Das Kern-Team für den nationalen Emissionshandel bei Emissionshaendler.com®. V.l.n.r.: Thomas Frankenfeld, Michael Kroehnert, Matthias Brendel, Nico Fip und Małgorzata Nielepiec. (Bild: Emissionshändler.com)

Die Preistabelle von Emissionshaendler.com® bietet Kleinkunden einen Anhaltspunkt für die Erlangung guter Konditionen beim Emissions-Zertifikatehandel. (Bild: Emissionshändler.com)

Der Autor, Michael Kroehnert, ist Gründer und geschäftsführender Gesellschafter von Emissionshändler.com®, einem Unternehmen der BEHG 2020 GmbH. (Bild: Emissionshändler.com)

 

Zwangslöschung oder Sanktion wegen zu viel / zu wenig nEZ21-Zertifikaten auf dem Registerkonto im BEHG

Ginge man davon aus, dass alle im BEHG befindlichen Flüssig­gasunternehmen im August/September 2022 nur noch eben schnell einen nEZ21-Nachkaufbedarf ­erfüllen würden, so wäre dies ein großer Irrtum. Hintergrund ist, dass sich bei vielen der Unternehmen plötzlich er­hebliche Unsicherheiten auftun, ob sie denn den Bedarf an benötigten Zertifikaten für das Berichtsjahr 2021 (sogenannte nEZ21) ­gemäß dem zum 31.7.2022 abgegebenen CO-Jahresbericht überhaupt korrekt ermittelt haben. Daraus resultiert auch die Frage, ob und wie viele nEZ21-Zertifikate sich denn noch auf dem Registerkonto ­befinden, da eventuelle Restbestände zum 30.9.2022 auf Null verfallen werden (von Staats wegen gelöscht werden).

Bevor diese Problematik und ein entsprechender Lösungs­ansatz näher betrachtet wird, soll erst noch einmal erläutert werden, was denn eigentlich die Schwierigkeit war, die Berichtsmenge – und damit die Kaufmenge – der Zertifikate zu ermitteln. Dass dies bei einem hohen Anteil der Betroffenen – und gerade auch bei kleineren Flüssiggashändlern – danebengegangen ist, beweist die Tatsache, dass von den berechneten 301,1 Mio. Zertifikaten laut Brennstoff-Emissions-Handels-Verordnung BEHV vom 2.12.2020 (Seite 38) nur 287,4 Mio. bnEZ21 bei der EEX verkauft wurden. Das heißt im Klartext: Die Hauptzollämter hatten einen um 13,7 Mio. höheren Bedarf an Zertifikaten ermittelt, als an der EEX Leipzig dann verkauft wurde. Oder noch anders: Diese ­Zertifikate fehlen jetzt im Markt. Auch weil etliche Flüssiggashändler keine Zertifikate in 2021 gekauft hatten, weil ihnen gar nicht klar war, dass sie in diesem nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) verpflichtend mit drin sind.

 

Die bekannten Faktoren für eine Bedarfsermittlung

Bekanntlich hat der Gesetzgeber für die Jahre 2021 und 2022 einige Erleichterungen gestattet, die es den Beteiligten er­mög­lichen sollen, den systematischen Aufwand der Berichterstattung für die ersten zwei Jahre zu reduzieren. Dies betrifft vor allem:

  • die verbindliche Anwendung von Standard-Emissionsfaktoren für die betroffenen Produkte,
  • den Verzicht auf die Zertifizierung der Emissionsberichte 2021 und 2022 durch externe und unabhängige, zugelassene Prüf­unternehmen,
  • den Verzicht auf die Einreichung und Genehmigung des Überwachungsplans durch den Inverkehrbringer.
  • die Beantragung eines Registerkontos im „vereinfachten Verfahren“.

Vorgenannte zeitlich beschränkte Erleichterungen sollten den Unternehmen die Zeit geben, sich bis 2023 besser in die ­Systematik einzuarbeiten, um dann später mit mehr Übung wirtschaftliche Opti­mierungsmöglichkeiten für sich zu nutzen.

Klar ist jedoch auch, dass der Gesetzgeber mitnichten darauf verzichtet, am 31.7.2022 einen vollständigen, transparenten, konsistenten und sachlich zutreffenden Emissionsbericht zu erhalten, der in der Folge zur Abgabe der Emissionsberechtigungen bis zum 30.9.2022 führen muss.

Wenn aber die im Bericht eingetragenen Mengen nicht stimmen, weil es zuvor keinen „genauen Plan“ gab diese zu errechnen, dann ist klar, dass auch die zuvor errechneten Beschaffungs­mengen nicht genau sein konnten bzw. diese erheblich abweichen können.

Es ist eben nicht so, dass einfach nur eine Produkt­menge aus dem Zoll-Formular mit einem Standardfaktor multipliziert eine Emissionsmenge und damit eine korrekte Zertifikatemenge zum Einkauf ergibt.

Genau aus diesem Grunde war es ja so wichtig, zuvor einen Überwachungsplan zu erstellen, der das alles genau berechnet, auch wenn dieser nicht an die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) abgegeben werden musste.

Bei Unternehmen, die rechtzeitig die Gefahrenpotenziale aus einem „nicht abzugebenden Überwachungsplan“ erkannten und sich darum intensiv selbst oder zusammen mit externen Spezialisten gekümmert hatten, wurde dadurch in aller Regel eine korrekte Berichterstattung gewährleistet und damit das Risiko ­einer Fehleinschätzung bei einer Kauf- bzw. Nachkaufmenge an nEZ minimiert.

 

Die häufigsten Fehler und Falsch­annahmen bei der Ermittlung der Kaufmenge

Für Unternehmen, die bisher auf die Erstellung eines Überwachungsplanes verzichtet haben, wird es ein böses Erwachen geben – sowohl im Hinblick auf die Berichterstattung als auch auf die Ermittlung ihrer Kaufmengen. In vielen Fällen drohen höhere finanzielle Verluste.

Nachfolgend die häufigsten Fehlerquellen bei der Fehleinschätzung zum Zertifikatekauf:

 

► Das Einkaufsverhalten der Kunden

Wenn man als BEHG-Verpflichteter (Inverkehrbringer) gezwungen ist, sich für das laufende Jahr spätestens in der zweiten Dezemberwoche auskömmlich mit Zertifikaten einzudecken, ist eine gute Prognosegrundlage empfehlenswert. Das betrifft insbesondere das Einkaufsverhalten der Kunden im Flüssiggas- und Mineralölbereich. Die Prognose sollte sowohl die Möglichkeit einer zeitnahen Erfassung der Ist-Situation (zum Beispiel verkaufte Mengen per 30.11.), als auch ein möglichst klares Bild zum Verbrauchsverhalten der Kundschaft bis zum Jahresende beinhalten. Eine zusätzliche Kommunikation mit Großkunden eines Unternehmens Ende November kann Risiken deutlich minimieren. Hier ist es sinnvoll zu wissen, ob der Kunde wegen befürchteter Preisentwicklungen (Gas/Flüssiggas-Preise, BEHG-Aufschlag zum 1.1.2023 oder einer allgemeinen Gasmangellage etc.) seine Reserven erhöhen möchte. Genauso wichtig sind Informationen über geplante Erweiterungen und Kapazitätserhöhungen bei größeren Stammkunden.

 

► Das Wetter und Wetter-Extreme

Der Einfluss der Witterung lässt sich ­natürlich nicht ohne Weiteres ausklammern. Trotzdem gibt es in aller Regel im Dezember nur sehr wenige extreme Wettersituationen, die das Gesamtergebnis des Jahres um mehr als 10 % beein­flussen. Dies betrifft nur den ausschließlich temperaturbedingten Energiebedarf. Falls Wetterextreme in die eine wie in die andere Richtung darüber hinaus zu einer Veränderung des Einkaufsverhaltens führen, bleibt dies ein Risiko.

 

► Gesetzliche Abzugsfaktoren und Emissionsfaktoren

Die bisherige Erfahrung zeigt, dass noch lange nicht alle Anwendungsfälle auf der Kundenseite zwischen Versorger und Anwender ausreichend bekannt sind. So wurden im Nachhinein (oder zumindest sehr spät) durch Kunden – wie z. B. bei Anlagen aus dem EU-ETS – Entlastungen angemeldet, die unterjährig nicht angefordert wurden und nun zu einer gewissen Über­deckung mit Zertifikaten führten. Eher seltener gab es Missverständnisse über die stoffliche Verwendung von Flüssiggas zu chemischen Stoffen, welche zu Falsch­berechnungen der CO2-Mengen führten oder aber Missverständnisse bei abzugsfähigen biogenen Anteilen einiger Gasprodukte, aber auch falsche Ansätze bei den Emissionsfaktoren bei Propan, ­Butan & Co.

 

Das Registerkonto im nEHS

Nachdem das nEHS-Register im vergangenen Jahr online ging, war schnell deutlich, dass es ein holpriger Start werden sollte. Noch nicht klar definierte Prozesse sowie technische Systemfehler erforderten in der ersten Zeit eine häufige Rücksprache mit der DEHSt, damit die gewünschten Vorgänge im Register auch umgesetzt werden konnten.

Allerdings wäre es etwas zu einfach, die Schuld allein bei der DEHSt bzw. beim System zu suchen. Denn auch viele nEHS-Teilnehmer scheinen sich bisher nur unzureichend mit den Funktionalitäten des Registers auseinandergesetzt zu haben, was ihnen nun beim Arbeiten mit dem Register auf die Füße fällt bzw. nach­trägliche Änderungen erfordert, die als nervig und zeitraubend empfunden werden.

Wohl demjenigen, der hier den Durchblick bewahrt. In aller Regel wünscht man sich da einen externen Berater, der einem dies abnimmt und die Chancen und Risiken einer effizienten und rechts­konformen Registerkontoführung aufzeigt. Dies schon allein deswegen, um eine stets drohende Geschäftsführerhaftung zu vermeiden. Schließlich bewegt sich ein 2-Augen-Prinzip oder ein schlecht umgesetztes 4-Augen-Prinzip im Registerkonto an der Grenze der vorsätzlichen Fahr­lässigkeit, die auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers oder Inhabers nach sich ziehen kann.

 

Der „erleichterte Kontoantrag“ bringt jetzt finanzielle Verluste

Es stellte sich heraus, dass sich viele ­Unternehmen bei der Kontoeröffnung von der Option eines „erleichterten Konto­antrags“ haben locken lassen, ohne die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu kennen. Ein erleichterter Konto­antrag konnte grundsätzlich von jedem nEHS-com­pliancepflichtigen Unternehmen ­beantragt werden, das Brennstoffe in Verkehr bringt, die weniger als 50.000 t CO2 verursachen. Nach Schätzungen von Emissionshändler.com dürften mindes­tens 3.000 der in etwa 4.000 vom nEHS betroffenen Inverkehrbringer unter dieser Schwelle liegen.

Von „erleichtert“ wird deshalb gesprochen, da die sonst bei der Registrierung von Kontoinhaber und Kontobevollmächtigten notwendigen Nachweise nicht in vollem Umfang eingereicht werden müssen.

Diese Erleichterung bei der ­initialen Registrierung hat jedoch zur Folge, dass sich das eigene nEHS-Registerkonto im Nachhinein im Modus „ausschließlich Abgabe“ befindet, d. h. keine übrig gebliebenen Zertifikate verkauft werden können.

Erworbene und auf dem Konto gehaltene Zertifikate können damit nur für die am 30.9. fällige Abgabe an die DEHSt verwendet werden. Transaktionen auf Konten potenzieller Käufer sind damit ausgeschlossen.

Jeglicher Zertifikate-Überschuss, z. B. durch eine fehlerhafte Prognose oder das Übersehen einer Ausnahme bei der Berechnung der abgabepflichtigen Menge, ist dann zum 30. September eines jeden Jahres ein Verlust in voller Höhe.

Die gute Nachricht ist, dass durch die nachträgliche Einreichung der nötigen Nachweise dieser Kontomodus jederzeit innerhalb einiger Tage verlassen werden kann. Die schlechte Nachricht ist jedoch, dass dies Zeit und Kenntnisse der Prozesse erfordert. Zeit und Kenntnisse, die ohne externe Hilfe oftmals nicht mehr vorhanden sind, wenn Zertifikate dringend transferiert werden müssen, bevor diese komplett wertlos werden.

 

Der sofort notwendige Verkauf von überzähligen nEZ21

Betrachtet man aus Sicht von Emissionshändler.com die Gruppe der Flüssiggas­unternehmen und deren Marktsituation, so dürften diese eher nur über einen geringen Anteil über zu viele nEZ21 Zertifikate auf dem Registerkonto verfügen, die dann zum 30.9.2022 auf Null verfallen werden.

Will man diese Werte retten, so ist – wie zuvor beschrieben – eine normale (und keine vereinfachte) Kontoführung Voraussetzung. In solchen Fällen kann ein Berater und Händler wie Emissionshändler.com Hilfestellung geben, damit der Status bei der DEHSt schnellstmöglich und dauerhaft geändert wird. Anschließend wird dem Unternehmen ein Angebot zum Ankauf dieser Übermengen unterbreitet, welches beim Preis abhängig ist von der Menge und vor allem vom Zeitpunkt des Transfers.

Derzeit Anfang September dürften dies ein Preisniveau sein, das schon deutlich unter 10 Euro liegen wird. Der Grund liegt darin, dass der Händler als Käufer die nEZ21 ja wieder weiterverkaufen muss, um nicht selber zu Ende September einen Totalverlust zu erleiden. Aus diesem Grunde ist bei einem Überbestand von nEZ im August/September eines jeden Jahres immer allerhöchste Eile geboten.

 

Die Kontosperrung zum 1. August erwischt viele Unternehmen kalt

Viele Kontoinhaber haben es noch nicht gemerkt: Ihr Registerkonto ist seit 1.8.2022 für Transaktionen an Dritte gesperrt. Grund ist die gesetzliche Regelung, dass jedes Unternehmen nicht nur seinen Emissionsbericht laut Gesetz „pünktlich, transparent, konsistent und vollständig“ zum 31.7.2022 abgeben muss, sondern dass dies ausschließlich auch mittels einer Qualifizierten Signatur (QES) geschehen muss. Diese gesetzliche Vorgabe haben nach Einschätzung von Emissionshändler.com der allergrößte Teil der 4.000 vom BEHG betroffenen Unternehmen zwar zeitlich hinbekommen. Mindestens ein zweistelliger Prozentanteil hat jedoch übersehen, dass die Berichtsmenge im Registerkonto zusätzlich bis zum 31. Juli einzutragen war. Ist dies unterlassen worden, so erfolgte am 1. August um 0.00 Uhr die automatische Sperrung des Registerkontos. Jetzt sind nur noch Käufe von nEZ und die Abgabe von nEZ möglich.

Das Gefährliche daran ist, dass diese Sperrung den Transfer von überzähligen Zertifikaten unterbindet und damit kein Verkauf mehr möglich ist. Zudem fällt dies auch eventuell erst dann auf, wenn ein Transfer versucht wird. Dann wird es in aller Regel zu spät sein und die nEZ werden zum 30. September von der DEHSt gelöscht.

Hat ein Flüssiggashändler die Vermutung, dass er diesen Berichtseintrag nicht gemacht hat oder hat er den Status eines gesperrten Kontos identifiziert, kann er versuchen, das Problem selbst zu beheben (Eintrag nach­holen) oder externe Hilfe durch einen Berater einholen.

 

Der Kauf von fehlenden nEZ21 und von nEZ22 im Herbst

Der deutlich höhere Anteil der Flüssiggasunternehmen im BEHG wird nach der Berichterstellung eher „Short“ sein, d. h. zu wenig nEZ auf dem Registerkonto haben, um eine entsprechende Menge zum 30.9. abzugeben.

Um diesen Mangel zu beheben, sollte man sich an den Intermediär seines Vertrauens wenden. Dies kann jener sein, bei dem man bereits im Spätherbst 2021 seine nEZ21 gekauft hat oder aber – z. B. weil man damals zur Kaufmenge schlecht beraten wurde oder dessen Kaufgebühren zu hoch waren – zu einem Intermediär wechseln, der im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung des Kunden Beratung, Service und Kauf anbietet.

Grundsätzlich kann man gerade im Bereich der Flüssiggashändler vermuten, dass die jährliche Bedarfsmenge – bis auf wenige Marktführer – deutlich unter der Anzahl von 50.000 Zertifikaten liegt. Nach Einschätzung von Emissionshändler.com sogar mehrheitlich deutlich unter 10.000 nEZ.

Ist dies der Fall, so können kleinere Flüssiggashändler spürbar Kaufgebühren sparen, sofern sie die richtigen Entscheidungen treffen.

 

Die wichtigsten Punkte zum günstigen Zertifikatekauf

Grundsätzlich sollte ein Flüssiggashändler mit einem Jahresbedarf von 20.000 nEZ und auch deutlich darunter wissen, dass es bei den rund 25 Intermediären an der EEX Leipzig kaum welche gibt, die ein „Herz für kleine Kunden“ haben. Das bedeutet, dass die Gebühren für Kaufmengen von bis zu 10.000 nEZ bei diesen deutlich überhöht sind und in der Regel zudem mit einer Minimumpau­schale um die 1.000 Euro abgerechnet werden. Dies einfach deswegen, weil die Menge zu klein ist, damit ein Handelshaus daran gut verdienen kann. Die Konsequenz ist dann, dass sich die allermeisten Flüssiggashändler einen Intermediär suchen, der

a) im deutschen Inland seine Dienste anbietet,
b) eine attraktive Preisgestaltung auch für kleine Kunden hat,
c) beim Kauf auch Bestellungen zu nEZ21 und nEZ22 gemeinsam ausführt,
d) die Gebühren der EEX Leipzig bereits in seinen Handelsgebühren inkludiert hat,
e) eine Hilfestellung zu Kaufmengen gibt, insbesondere der Ausnutzung der 10%-Option,
f) neben dem Handel auch einen Service wie z. B. eine Registerkontoführung anbietet,
g) neben dem Handel auch Beratung, wie z. B. eine CO2-Berichtserstellung anbietet.

Schaut man insbesondere auf den vorgenannten Punkt b) zur Preisgestaltung, so kann man sich zur Erlangung guter Konditionen an der oben abgebildeten Preistabelle orientieren.

Im Falle von Emissionshändler.com kommt hinzu, dass die Mindestgebühr nur 500 € beträgt bzw. dass eine Maximalgebühr von 2.500 € für Kunden bis 100.000 Kaufmenge gilt, sofern diese auch ein Beratungspaket bei Emissionshändler.com gebucht haben.

Für weitere Informationen oder Angebote zur Berichtserstellung, der Erstellung eines Überwachungsplanes oder einer Registerkontoführung steht Emissionshändler.com interessierten Flüssiggasunternehmen gerne zur Verfügung.

Autor: Michael Kroehnert

Kontakt

Emissionshändler.com®

Emissionshändler.com berät seit 2006 Stadtwerke und Industrieunternehmen im Emissionshandel, handelt Zertifikate an der EEX als zugelassener Intermediär und bietet das Outsourcing von Prozessen rund um den verpflichtenden Emissionshandel im EU-ETS und im BEHG an – insbesondere Erstellung des Überwachungsplans, des Emissionsberichtes und der Registerkontoführung.

www.emissionshaendler.com
behg@emissionshaendler.com
Telefon 030-398872110

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: