Bewertung des AnfahrschutzesNeuerscheinung TRGS 510
Bewertung des Anfahrschutzes von Dr. Klaus-R. Frisch
Neuerscheinung TRGS 510 von Jens Stadler
Bewertung des Anfahrschutzes
von Dr. Klaus-R. Frisch
Nach langem und zähem Ringen um die künftige Ausgestaltung des Anfahrschutzes an oberirdische Kraftstoffbehälter an öffentlichen Tankstellen versucht nun insbesondere ein Bundesland, diese anspruchsvollen Anforderungen mit noch weiteren Forderungen zu erschweren. Dabei ist rechtlich klar festgelegt, wer hierfür sowohl die fachliche, als auch die Handlungskompetenz besitzt. Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik LASI kommt in seiner 56. Sitzung vom September 2010 zu folgender Feststellung: „Da die Berücksichtigung der Aufstellbedingungen bereits in der Druckbehälterverordnung enthalten war, ist dies auch keine völlig neue Aufgabe und dürfte, abgesehen von möglichen Anfangsschwierigkeiten, für die zugelassenen Überwachungsstellen lösbar sein.“
Im § 9 DruckbehV (Prüfung vor Inbetriebnahme) heißt es unter Abs. 3: „Die Abnahmeprüfung besteht aus Ordnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung und Prüfung der Aufstellung.“ In der TRB 513 heißt es unter Ziffer 4.3 Prüfung der Aufstellung: „Der Sachverständige prüft die ordnungsmäßige Aufstellung, insbesondere nach TRB der Reihe 600.“
Auch im Rahmen der Sitzung des EK ZÜS, des Erfahrungsaustauschkreises der zugelassenen Überwachungsstellen mit der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ZLS, wurde diese Thematik erneut erörtert. Der DVFG, der kein Mitglied dieses Gremiums sein kann, hat eine eindeutige Stellungnahme zur bereits festgelegten Zuständigkeit der Bewertung des Anfahrschutzes vorgelegt. Als weitere wichtige Rechtsquellen sind hier § 13 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung sowie Ziffer 3 Abs. 8 des VdTÜV-Merkblattes 513 „Anforderungen an Flüssiggastankstellen zur Betankung von Land- und Wasserfahrzeugen im Freien“, aufzuführen. Darüber hinaus geht die LASI Leitlinie LV 49 „Qualität der gutachterlichen Äußerungen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 13 BetrSichV“ vom 29.08.2008 in Gliederungspunkt F eindeutig auf die Aufgaben des Behältersachverständigen ein.
Im Rahmen der Beratungen des VdTÜV Arbeitskreises Anfahrschutz am 17. Februar in Berlin wird der DVFG auch sein Konzept einer Musterkonstruktion zur Abstimmung vorlegen.
Neuerscheinung TRGS 510
von Jens Stadler
Im Oktober 2010 erschien die neue technische Regel für Gefahrstoffe (kurz TRGS) 510. Die neue TRGS 510 fasst Vorgaben, die bisher auf mehrere Vorschriften verteilt waren (TRGS 514, TRGS 515, TRG 280, TRG 300, TRbF 20), in einem Werk zusammen. Unter anderem wurde in Anlage 9 eine Kleinmengenregelung aufgenommen und auch für die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen gibt es jetzt klarere Regeln.
Bei der Erstellung der TRGS 510 im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) wurde die vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) schon Ende 2007 verabschiedeten, jedoch noch nicht veröffentlichten Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 3145 „Ortsbewegliche Druckgeräte, Treibgastanks und Aerosolpackungen – Füllen, Lagern, Bereithalten, innerbetrieblicher Transport, Entleeren“ nur teilweise berücksichtigt. Diese TRBS sollte die TRG 280 „Betreiben von Druckgasbehältern“ vollständig ersetzen. Die TRBS 3145 soll nun, aufgrund der Veröffentlichung der TRGS 510, im Abschnitt „Lagerung“ angepasst werden, indem auf die TRGS 510 verwiesen wird und nur noch die in der TRGS 510 nicht berücksichtigten Teile angeführt werden. Erscheint die TRBS 3145, wird es dem Anwender jedoch nicht zu vermitteln sein, warum er für das Füllen, Bereithalten und Entleeren die TRBS und für das Lagern die TRGS und teilweise die TRBS zu beachten hat.
Zu einer weiteren Irritation wird die Verwendung unterschiedlicher Begriffe für die „Flaschen“ führen. Der Begriff ortsbewegliche Druckgeräte ist durch die Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED) vorgegeben, wird auch entsprechend im Gefahrgutregelwerk (z.B. GGVSEB) und auch in der neuen TRBS 3145 verwendet. In der neuen TRGS 510, die den Zeitraum des Lagerns regelt, werden dann die Flaschen zu ortsbeweglichen Druckbehältern umbenannt (bisherige alte Bezeichnung in der TRG 280). Ob dies zu einer Vereinfachung und Vereinheitlichung des Regelwerks führt, steht somit in Frage.
Der DVFG hat mit dem Industriegaseverband bereits im Vorfeld eindringlich auf diese Missstände hingewiesen und wird sich mit weiteren Interessensvertretern darum bemühen, anwenderfreundliche Lösungen herbeizuführen.