Anfahrschutz bei innerbetrieblichen Füllanlagen
Von Dr. Klaus-R. Frisch

Handlungsbedarf: Dieseltanks ohne Anfahrschutz.
Über das neue VdTÜV Merkblatt 965 für Anfahrschutz an öffentlichen Tankstellen wurde in der FLÜSSIGAS bereits berichtet. Die dort enthaltenen Anforderungen sind sehr anspruchsvoll und wurden von dem zuständigen Arbeitskreis ausschließlich für die Anwendung im öffentlichen Bereich, also für die Abgabe von Kraftstoffen an Dritte, festgelegt. Diese Definition des Anwendungsbereichs ist wohlüberlegt erfolgt, da öffentliche Tankstellen hinsichtlich des Verkehrsaufkommens und der Möglichkeit der Anwendung organisatorischer Maßnahmen ganz anderen Gesetzmäßigkeiten unterliegen, als innerbetriebliche Füllanlagen. Eine 1 : 1-Übertragung der in dem Merkblatt formulierten Anforderungen auf den innerbetrieblichen Bereich ist daher nicht zulässig. Jedoch berichten die Mitglieder des DVFG, dass Genehmigungsbehörden und Sachverständigenorganisationen vermehrt auch für innerbetriebliche Füllanlagen das VdTÜV Merkblatt 965 heranziehen, angeblich in Ermangelung einer anderen Erkenntnisquelle. Einerseits ist hierzu anzumerken, dass bislang geltende Regelungen, wie das VdTÜV Merkblatt 513 über Anforderungen an den Betrieb von Flüssiggastankstellen und die TRG 404 Anlagen zum Füllen von Treibgastanks – Flüssiggastankstellen – nach wie vor ihre Gültigkeit besitzen. Andererseits ist eine bestehende Verunsicherung bei den Genehmigungsbehörden und Sachverständigenorganisationen zu verspüren, die sich in dem Verlangen äußern, weitere, konkretere Erkenntnisquellen für die Beurteilung dieser Anlagen zu erhalten. Weder aus technischer noch aus rechtlicher Sicht ist hier eine zwingende Notwendigkeit zu sehen. Jedoch könnte sich eine weitere Erkenntnisquelle, speziell zugeschnitten auf die Bedingungen an innerbetrieblichen Füllanlagen, positiv auf die praktische Durchführung von Erlaubnis-/Genehmigungsverfahren auswirken. Daher wird sich der DVFG in einem ad hoc Arbeitskreis, beginnend ab Februar 2011, dieser Thematik widmen.