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1. Juni 2018: Ende der Übergangsfrist gemäß § 24 Abs. 4 BetrSichV


Die Übergangsvorschrift (§ 24 Abs. 4 BetrSichV), wonach für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die vor dem 1.6.2012 errichtet wurden, nun auch die allgemeine Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.1 alle sechs Jahre durchzuführen ist, endet am 1. Juni 2018. Bis 2015 mussten die Anlagen nur einmalig bei der Inbetriebnahme geprüft werden.

 

 

Die Behörden der einzelnen Bundesländer haben diesbezüglich bereits Informationen für Betreiber und Arbeitgeber herausgegeben. Die wiederkehrende Prüfung umfasst die nachfolgenden Punkte:
1. ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
2. ob die Prüfungen durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden, oder ob das alternative Instandhaltungskonzept geeignet ist und angewendet wird,
3. ob sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und
4. ob die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.
5. Handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Anlagen nach § 18 muss darüber hinaus geprüft werden, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind. Mit Ausnahme des Punkts 5 darf die Prüfung eine befähigte Person durchführen, die die Anforderung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.3 erfüllt.

 


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