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Kennzeichnung von Flüssiggas-Flaschen: Übergangsfrist gemäß der CLP-Verordnung endet


Ab dem 1. Juni 2015 müssen auch Flüssiggasflaschen nach den Vorgaben der CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) gekennzeichnet werden. Geändert haben sich u. a. die Kennzeichnung des Inhalts als „extrem“ entzündbares Gas (statt bisher „hoch entzündlich“) und die Sicherheitshinweise.

 

 

Die CLP-Verordnung ist bereits am 20. Januar 2009 in Kraft getreten; allerdings gab es Übergangsfristen. So war die CLP-Verordnung für Stoffe erst seit dem 1. Dezember 2010 verbindlich anzuwenden. Zum 31. Mai 2015 endet nun auch die Übergangsfrist für Stoffgemische, und dazu zählt Flüssiggas. Das heißt: Ab dem 1. Juni 2015 müssen Flüssiggasflaschen gemäß der CLP-Verordnung gekennzeichnet werden.

Das auf UN-Ebene entwickelte Globally Harmonised System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien wird in Europa durch die CLP-Verordnung umgesetzt. Ziel des GHS ist es, ein weltweit einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien zu schaffen. Überall wo das GHS eingeführt wird, werden Chemikalien in Zukunft nach einheitlichen Kriterien eingestuft und gekennzeichnet. Was z.B. giftig oder umweltgefährlich ist, trägt dann überall das gleiche Symbol.

 


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