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Referentenentwurf Klimaschutzgesetz des Landes Berlin


Zweck dieses Gesetzes ist es, im Land Berlin durch Maßnahmen der Einsparung von Primär- und Endenergie, der Energieeffizienz und des Ausbaus Erneuerbarer Energien auf wirtschaftlich und sozial vertretbare Weise zum Klimaschutz beizutragen; insbesondere zu einer Reduzierung der im Land Berlin verursachten Emissionen an Kohlendioxid bis zum Jahr 2020 um mindestens 40% gegenüber dem Vergleichsjahr 1990.

 

 

Zum Beheizen von Außenflächen heißt es in § 8:
(1) Das Beheizen von Örtlichkeiten außerhalb von umschlossenen Räumen ist verboten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Das gilt bis zum [Datum = zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes] nicht für die Verwendung von Geräten, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erworben wurden und zum Zeitpunkt des Erwerbs neu waren.
(2) Beheizen im Sinne von Absatz 1 ist erstens die Verbrennung von gasför-migen, flüssigen oder festen Stoffen und zweitens die Nutzung von elektrischem Strom durch technische Anlagen oder Geräte zu dem Zweck, die Lufttemperatur zu erhöhen, um den Aufenthalt von Personen im Freien zu ermöglichen oder angenehmer zu machen.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für das Beheizen durch Ausnutzen von Sonnenenergie, und von Örtlichkeiten, um dort Arbeiten baulicher oder tech-nischer Art durchführen zu können sowie von Marktständen oder sonstigen der Darbietung dienenden Örtlichkeiten, soweit ausschließlich die Aufenthalts-bereiche der darbietenden Personen beheizt werden.
(4) Die zuständige Behörde kann von dem Verbot des Absatzes 1 auf Antrag Ausnahmen gewähren, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist oder wenn die Beheizung nur kurzzeitig aus besonde-rem Anlass erfolgen soll und die Ausnahme im öffentlichen Interesse liegt. www.berliner-klimaschutzgesetz.de

 


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